Verhaltenskodex
Wir wollen
Mädchen und Jungen, jungen Frauen und Männern
Lebensräume bieten, in denen sie ihre Persönlichkeit,
ihre Fähigkeiten und Begabungen entfalten können.
Dies sollen geschützte Orte sein, in denen junge Menschen sich
angenommen und sicher fühlen. Kinder und Jugendliche brauchen
und finden Vorbilder, die sie als eigenständige
Persönlichkeiten respektieren und unterstützen und
denen sie vertrauen können. Die Verantwortung für den
Schutz von Mädchen und Jungen, jungen Frauen und
Männern sowie schutz- und hilfebedürftigen
Erwachsenen liegt bei den ehrenamtlichen Mitgliedern. Diese
sind zu einem reflektierten Umgang mit ihren Schutzbefohlenen und zur
zeitnahen und angemessenen Thematisierung von Grenzverletzungen
verpflichtet, die durch andere Mitglieder oder durch die ihnen
anvertrauten Mädchen und Jungen, jungen Frauen und
Männern oder schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen
begangen worden sind.
Wir verpflichten uns, alles in unserer Macht Stehende zu tun, das
niemand den uns anvertrauten seelische, körperliche oder
sexualisierte Gewalt antut. Daher legen wir unserem Verein folgende
Grundhaltung zugrunde:
1. Unsere Arbeit mit den uns anvertrauten
ist geprägt von Wertschätzung und Vertrauen. Wir
achten ihre Rechte und ihre Würde. Wir stärken sie
für ihr Recht auch seelische und körperliche
Unversehrtheit einzutreten.
2. Wir gehen verantwortungsbewusst und
achtsam mit Nähe und Distanz um. Wir respektieren die
Intimsphäre und die persönlichen Grenzen.
3. Uns ist die besondere Vertrauens- und
Autoritätsstellung gegenüber den uns Anvertrauten
bewusst. Wir handeln nachvollziehbar und ehrlich. Arbeitsbeziehungen
gestalten wir transparent und nutzen keine Abhängigkeiten aus.
4. Wir tolerieren weder
diskriminierendes, gewalttätiges noch
grenzüberschreitendes Verhalten in Wort und Tat. Wir beziehen
dagegen aktiv Stellung. Nehmen wir Grenzverletzungen wahr, sind wir
verpflichtet die Notwendigen und angemessenen Maßnahmen zum
Schutz der Betroffenen einzuleiten.
5. Unsere Verfahrenswege und
Ansprechpartner im Vermutungs- und Mitteilungsfall sind klar und
transparent.
6. Wir sind uns bewusst, dass jegliche
Form von Gewalt gegenüber Schutzbefohlenen Konsequenzen (z.B.
Vereinsausschluss) und gegebenenfalls strafrechtliche Folgen hat.
Diese Grundhaltung wird wie folgt in den Rahmenbedingungen für
den Umgang mit den uns Anvertrauten in unserem Vereinsleben festgelegt:
1. Die Angebote finden nur in den
dafür vorgesehenen geeigneten Räumlichkeiten, welche
jederzeit frei zugänglich sein müssen, statt.
2. Herausgehobene, intensive Beziehungen
zwischen Bezugspersonen und Minderjährigen (z.B. Leiter und
Teilnehmer) sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen
sind zu unterlassen.
3. Spiele, Methoden, Übungen und
Aktionen werden so gestaltet, dass den Minderjährigen sowie
schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen keine Angst gemacht
und keine Grenzen überschritten werden.
4. Individuelle Grenzverletzungen sind
ernst zu nehmen und zu achten und nicht abfällig zu
kommentieren. Grenzverletzungen, auch verbal, müssen
thematisiert und dürfen nicht übergangen werden.
5. Unsere Sprache und Wortwahl ist durch
Wertschätzung geprägt und an die Bedürfnisse
der uns anvertrauten angepasst.
6. Unerwünschte
Berührungen. Körperliche Annäherung
insbesondere in Verbindung mit dem Versprechen einer Belohnung oder
Androhung von Strafe sind nicht erlaubt. Körperliche
Berührungen haben altersgerecht und angemessen zu sein und
setzen die freie und erklärte Zustimmung durch die jeweilige
Schutzperson voraus. Der Wille der Schutzperson ist ausnahmslos zu
respektieren. Stete Achtsamkeit und Zurückhaltung sind geboten.
7. Auf Veranstaltungen und Reisen, die
sich über mehr als einen Tag erstrecken, sollen Schutzpersonen
von einer ausreichenden Anzahl erwachsener Bezugspersonen begleitet
werden. Setzt sich die Gruppe aus beiderlei Geschlecht zusammen, soll
sich dies auch in der Gruppe der Begleitpersonen widerspiegeln.
8. Bei Übernachtungen
insbesondere mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen von
Ausflügen, Reisen oder Ferienfreizeiten sind den erwachsenen
und jugendlichen Begleitpersonen Schlafmöglichkeiten in
getrennten Räumen zur Verfügung zu stellen.
Darüber hinaus hat die Unterbringung nach Geschlechtern
getrennt zu erfolgen. Ausnahmen aufgrund räumlicher
Gegebenheiten sind vor Beginn der Veranstaltung zu klären und
bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten und des
jeweiligen Rechtsträgers.
9. In Schlaf-, Sanitär- oder
vergleichbaren Räumen ist der alleinige Aufenthalt einer
Bezugsperson mit einer minderjährigen Schutzperson zu
unterlassen. Ausnahmen sind mit der Leitung einer Veranstaltung, einem
Betreuerteam oder dem Rechtsträger vorher eingehend dem Grunde
nach zu klären sowie im Einzelfall anzuzeigen.
10. Gemeinsame Körperpflege mit
Schutzpersonen, insbesondere gemeinsames Duschen, ist nicht erlaubt.
Das Beobachten, Fotografieren oder Filmen von Schutzpersonen
während des Duschens sowie beim An- und Auskleiden oder in
unbekleidetem Zustand ist verboten. Auch darüber hinaus bleibt
das Recht am eigenen Bild in Kraft.
11. Finanzielle Zuwendungen, Belohnungen
und Geschenke an einzelne Schutzbefohlene, die in keinem Zusammenhang
mit der konkreten Aufgabe der Bezugsperson stehen und eine besondere
Beziehung untereinander fördern, sind nicht erlaubt.
12. Medien mit pornographischen Inhalten
sind grundsätzlich verboten.
13. Der Besuch von verbotenen Lokalen
oder Betriebsräumlichkeiten, die wegen ihrer Beschaffenheit
junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden
könnten, z.B. Wettbüros, Glücksspiellokale
oder Lokale der Rotlichtszene ist untersagt.
14. Der Konsum von Alkohol und Nikotin
ist nur im Rahmen der im Jugendschutzgesetz festgelegten Regelungen
zulässig. Weiterhin ist der Konsum von sonstigen Drogen laut
Betäubungsmittelgesetz untersagt. Bezugs- und Begleitpersonen
dürfen ihre Schutzpersonen nicht zum Konsum von Alkohol und
anderen Drogen animieren oder bei der Beschaffung unterstützen.
15. Die Nutzung von sozialen Netzwerken
im Kontakt mit Minderjährigen, zu denen ein
Betreuungsverhältnis besteht, ist nur im Rahmen der
Betreuungsaufgabe zulässig. Bei Veröffentlichungen
von Foto- oder Tonmaterial oder Texten, die im Zusammenhang mit der
Betreuungsaufgabe entstanden sind, ist das allgemeine
Persönlichkeitsrecht, insbesondere das Recht am eigenen Bild,
zu beachten.
16. Bezugspersonen und sonstige
Verantwortliche sind verpflichtet, bei der Nutzung jedweder Medien wie
Handy, Kamera, Internetforen durch Schutzpersonen auf eine gewaltfreie
Nutzung zu achten. Sie sind verpflichtet, gegen jede Form von
Diskriminierung, gewalttätiges oder sexistisches Verhalten und
Mobbing Stellung zu beziehen.